VVGE 1989/90 Nr. 37, S. 90: Art. 81 Abs. 1 KV; Art. 63 Abs. 1 GOG. Gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1). Es ist sachlich richtig, dass innerhalb des massgebend
Sachverhalt
Am 23. September 1988 stellte X Stipendiengesuche für seine drei Kinder, die auswärtige Seminarien bzw. Pensionatsschulen besuchen. Die jährlichen Ausbildungskosten belaufen sich je Kind auf rund Fr. 10000.--. Das Reineinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich nach Angaben der Gemeindesteuerverwaltung auf Fr. 84500.--, das Reinvermögen auf Fr. 64000.--. Im Januar 1989 teilte die kantonale Stipendienkommission X mit, dass gemäss den massgebenden Vorschriften für die Ausbildung seiner Kinder keine Stipendien zugesprochen werden könnten. In der Folge wandte sich X an den Regierungsrat. Insbesondere rügte er, dass die Stipendienkommission den Art. 10 der Verfahrensvorschriften nicht zur Anwendung gebracht habe. Danach seien nämlich die Berechnungsgrundlagen lediglich als Richtlinien aufzufassen. Jede Anmeldung für ein Stipendium sei individuell und den Verhältnissen entsprechend zu behandeln. Eine Anmeldung könne auch ausserhalb des Punktesystems behandelt werden. Die zur Anwendung gebrachten Richtlinien würden seiner Situation, da drei Kinder gleichzeitig auswärtige Institute besuchten, nicht gerecht. Die Verfahrensvorschriften seien in deren Grundkonzeption familienfeindlich, unsozial. Sie berücksichtigten die Kinderzahl überhaupt nicht und diskriminierten grössere Familien. So werde als Grundlage das Reineinkommen herangezogen, in welchem Kinderzulagen enthalten seien. Schliesslich beeinträchtige der Entscheid der kantonalen Stipendienkommission die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Aus den Erwägungen:
1. Als erstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls bei welcher Instanz Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission geführt werden kann. Das Schulgesetz, welches das Stipendienwesen in den Art. 66 f. regelt, sieht diesbezüglich keine Regelung vor. Eine Beantwortung dieser Frage kann aber auch weder der kantonsrätlichen Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 3. Februar 1972 (LB XIV, 14 ff). noch den Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 22. November 1983 (LB XIX, 227 ff). entnommen werden. Die Möglichkeit eines Weiterzugs von Entscheidungen der Stipendienkommission ist weder ausdrücklich vorgesehen noch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beschwerde an den Regierungsrat unterliegen Entscheidungen der Departemente, Gemeinden und Korporationen (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 5 KV). Demgegenüber obliegt dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 KV die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Art. 63 Abs. 1 GOG hält fest, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde zulässig ist, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Bei der Stipendienkommission handelt es sich um eine vom Kantonsrat gewählte Behörde. Doch werden ihre Entscheidungen nicht als endgültig bezeichnet. Als Bundesrechtsmittel kommt nur die staatsrechtliche Beschwerde in Frage. Da auch kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist, können Entscheidungen der Stipendienkommission daher direkt an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. a) Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der finanziellen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Lage der Eltern des Bewerbers oder des Bewerbers selber, seinen persönlichen Verhältnissen und den Kosten der Ausbildung. Zusammen mit zumutbaren Leistungen der Eltern und allfälligen eigenen Mitteln des Bewerbers sollen die staatlichen Ausbildungsbeiträge die anerkannten Ausbildungs- und Lebenskosten decken (Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung). Der Vollzug der Verordnung obliegt der Stipendienkommission. Diese entscheidet im Rahmen des jährlichen Stipendienkredites über die Gewährung von Stipendien und setzt aufgrund der Bestimmungen der Verordnung die Ansätze fest. Sie stellt im Rahmen der Verordnung Verfahrensvorschriften auf (Art. 3 Abs. und Art. 4 Abs. 1 und 3 Verordnung). Die konkrete Berechnung von Stipendienansprüchen erfolgt nach den Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission vom 22. November 1983 (LB XIX, 227 ff). aufgrund des sog. Punktesystems. Die nach diesem System ermittelte Punktzahl, multipliziert mit einem Prozent der anerkannten Bildungskosten, ergibt das Stipendium. Bei der Berechnung werden die effektiven, vom Stipendiaten angegebenen Kosten bis zum Betrag der anerkannten Ausbildungskosten angerechnet (Art. 4 Abs. 2 und 3 Verfahrensvorschriften).
b) Im vorliegenden Fall ergibt die Anwendung des Punktesystems folgendes Resultat, wobei aufgrund von Art. 5 der Verfahrensvorschriften das relativ hohe Reineinkommen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen mit 116 Minuspunkten zu Buche schlägt: Basis (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) + 35 Punkte Einkommen und Vermögen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2) - 116 Punkte Geschwister/Kinder (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3)
- vor- und schulpflichtig (3 x 5) + 15 Punkte
- in Ausbildung (2 x 10) + 20 Punkte Ausbildungsjahr ab erfüllter Schulpflicht (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5) + 1 Punkt Total - 45 Punkte
c) Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12 Verfahrensvorschriften sieht sodann Abzüge bzw. Zuschläge für Sonderfälle vor, nämlich wenn beispielsweise mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung stehen. Die Abzüge bzw. Zuschläge können bis höchstens -/+ 20 Punkte betragen. Es ist nicht einzusehen und wurde von der Stipendienkommission auch nicht begründet, weshalb sie unter diesem Gesichtspunkt dem Umstand nicht Rechnung trug, dass von den sechs Kindern des Beschwerdeführers drei in Ausbildung stehen. Doch vermag diese Korrektur, selbst wenn der Spielraum vollständig ausgeschöpft wird, am negativen Entscheid insofern nichts zu ändern, als das so ermittelte Total der Punktezahl immer noch 25 Minuspunkte beträgt.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Art. 5 der Verfahrensvorschriften vom Reineinkommen ausgeht, in welchem die Kinderzulagen enthalten seien. In der Tat wirkt sich dies bei sonst gleichen Lohnverhältnissen so aus, dass das Reineinkommen von Eltern mit mehreren Kindern höher ist, was in weniger Plusbzw. mehr Minuspunkten Ausdruck findet. Würde nun das Reineinkommen allein als Basis für die Ermittlung des Stipendienanspruchs genommen, würde dem Umstand der durch den Unterhalt der Kinder anfallenden Mehrkosten ungenügend Rechnung getragen, da der dadurch bedingte Mehraufwand ohne Zweifel die aus den Kinderzulagen resultierenden Mehreinnahmen übersteigt. Im Gegensatz zum steuerbaren Einkommen gibt nämlich das Reineinkommen nur unzureichend Auskunft über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Familie, während das steuerbare Einkommen die Anzahl der zu unterhaltenden Kinder sowie deren Ausbildungskosten durch angemessene Abzüge berücksichtigt. Dabei scheint nun aber der Beschwerdeführer zu übersehen, dass Art. 4 der Verfahrensvorschriften der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Familie mit mehreren Kindern durchaus, wenn auch auf andere Weise, Rechnung trägt, indem pro Kind im vor- und schulpflichtigen Alter je 5 Pluspunkte, bei in Ausbildung begriffenen Kindern je 10 Pluspunkte aufgerechnet werden. Sodann können Zuschläge für Sonderfälle, wie wenn mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung stehen, bis zu 20 Punkten gemacht werden. Würde man nun innerhalb des bestehenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen ausgehen, würde diesem Mehraufwand zweifach Rechnung getragen, was indessen fragwürdig wäre. Wollte man dem Umstand, dass eine Familie mehrere Kinder hat, von denen noch andere als der Stipendiat in Ausbildung begriffen sind, stärker Rechnung tragen, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt, wäre dies wohl sachgerechter über eine Änderung des Punktesystems, d.h. eine Anhebung der entsprechenden Punktezahlen zu erreichen. Dies ist aber letztlich eine (sozial-)politische Frage, die vom Gesetzgeber entschieden werden muss.
5. a) Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf Art. 10 der Verfahrensvorschriften. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Berechnungsgrundlagen als Richtlinien aufzufassen sind und jede Anmeldung für ein Stipendium individuell und den Verhältnissen entsprechend behandelt werden soll: "Eine Anmeldung kann ausserhalb des Punktesystems behandelt werden, wenn aufgrund der aufgeführten Kriterien eine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums nicht möglich ist." Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzulegen, inwiefern die Kriterien der Verfahrensvorschriften in seinem Falle keine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums erlauben sollten. Auch wenn Art. 10 die Berechnungsgrundlagen "nur" als Richtlinien bezeichnet, so rechtfertigt es die Tatsache allein, dass aufgrund der allgemeinen Berechnungsgrundlagen in einem konkreten Fall kein Stipendium resultiert, noch nicht, auf eine individuelle Bemessung auszuweichen, ganz abgesehen davon, dass auch bei Anwendung von Art. 10 der Verfahrensvorschriften die Bemessung nach bestimmten Richtlinien und nicht einfach gefühlsmässig, willkürlich erfolgen dürfte.
b) Fraglich ist allerdings, ob die angeführten Kriterien dem Umstand ausreichend Rechnung tragen, dass eine auswärtige Ausbildung kostspielig ist oder ob dadurch die konkreten Verhältnisse nur unzureichend erfasst werden. Die blosse Verdoppelung der Punktezahl bei einem in Ausbildung begriffenen Kind gegenüber einem vorschulpflichtigen oder schulpflichtigen Kind mag dort angemessen sein, wo die Ausbildung in einem Externat absolviert werden kann, kaum aber, wo die Ausbildung auswärts erfolgen muss, wie dies beispielsweise bei Hochschulen der Fall ist (vgl. diesbezüglich den Regierungsratsbeschluss über die anerkannten Ausbildungskosten; LB XIX, 233 f.). Die Problematik des vorliegenden Falls liegt nun in erster Linie darin, dass die in Internaten stattfindende Ausbildung relativ kostenaufwendig ist. Die Rechnung sähe für den Beschwerdeführer zweifellos günstiger aus, wenn die drei Kinder beispielsweise das Gymnasium in Sarnen oder ein Seminar in Luzern besuchen würden, kämen doch dann die reinen Lebenshaltungskosten, die im Internat je Kind rund Fr. 5000.-- betragen, zweifellos erheblich tiefer zu stehen, so dass der Familie des Beschwerdeführers nach Deckung der Ausbildungskosten und Lebenskosten sicher mehr zur Verfügung stünde, als dies heute der Fall ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Stipendienkommission in unzulässiger Weise das Punktesystem gemäss Art. 4 Verfahrensvorschriften zur Anwendung brachte, ob sie nicht den tatsächlichen Ausbildungskosten der Kinder hätte Rechnung tragen müssen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Familie sei bei der Wahl der Ausbildungsstätte ihrer Kinder frei und dieses Wahlrecht dürfe durch die Stipendienordnung nicht eingeschränkt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird dieses Recht durch die Verfahrensvorschriften der Stipendienkommission bzw. durch deren Anwendung im vorliegenden Fall nicht eingeschränkt. So achtenswert nämlich die Gründe für eine Familie sein mögen, ihre Kinder in einer bestimmten Anstalt ausbilden und erziehen zu lassen, so wenig ist der Staat dazu verpflichtet, diese Sonderwünsche zu unterstützen, zu fördern. Die Nichtunterstützung einer relativ kostenintensiven Ausbildung kann jedenfalls solange nicht als Einschränkung der freien Wahl der Ausbildungsstätte betrachtet werden, als dieselbe Ausbildung unter zumutbaren Umständen kostengünstiger absolviert werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass das vorliegend zur Anwendung gelangende Punktesystem nicht einfach auf die tatsächlichen Kosten abstellt, sondern sich grundsätzlich daran orientiert, dass Ausbildungen, soweit dies möglich ist, in nahegelegenen Schulen und Instituten (und nicht Internaten) absolviert werden. Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn ein bestimmter Schultyp oder ein spezieller Ausbildungsgang nur an einem relativ weit entfernten Ort absolviert werden kann, so dass in Ausbildung begriffene Kinder gezwungen sind, während dieser Zeit ausserhalb des Elternhauses zu leben. Unter solchen Umständen würde die Punktezahl unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Verfahrensvorschriften den tatsächlichen Verhältnissen wohl nur ungenügend Rechnung tragen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Solange jedenfalls im Kanton selber oder, wie dies bei den Seminarien der Fall ist, im Nachbarkanton Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen, die ohne weiteres von zu Hause aus aufgesucht werden können und wo im konkreten Fall die angestrebte Ausbildung auch absolviert werden kann, ist der Staat nicht gehalten, den Besuch teurerer auswärtiger Schulen mit Stipendien zu unterstützen. Dass die kantonale Stipendienkommission in einem solchen Fall nicht vom Punktesystem abweicht, kann nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer reineinkommen ausbildungskosten stipendium familie verordnung frage einkommen berechnung ausserhalb begriff eltern verwaltungsgericht entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1989/90 Nr. 37
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Als erstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls bei welcher Instanz Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission geführt werden kann. Das Schulgesetz, welches das Stipendienwesen in den Art. 66 f. regelt, sieht diesbezüglich keine Regelung vor. Eine Beantwortung dieser Frage kann aber auch weder der kantonsrätlichen Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 3. Februar 1972 (LB XIV, 14 ff). noch den Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 22. November 1983 (LB XIX, 227 ff). entnommen werden. Die Möglichkeit eines Weiterzugs von Entscheidungen der Stipendienkommission ist weder ausdrücklich vorgesehen noch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beschwerde an den Regierungsrat unterliegen Entscheidungen der Departemente, Gemeinden und Korporationen (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 5 KV). Demgegenüber obliegt dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 KV die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Art. 63 Abs. 1 GOG hält fest, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde zulässig ist, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Bei der Stipendienkommission handelt es sich um eine vom Kantonsrat gewählte Behörde. Doch werden ihre Entscheidungen nicht als endgültig bezeichnet. Als Bundesrechtsmittel kommt nur die staatsrechtliche Beschwerde in Frage. Da auch kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist, können Entscheidungen der Stipendienkommission daher direkt an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 a) Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der finanziellen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Lage der Eltern des Bewerbers oder des Bewerbers selber, seinen persönlichen Verhältnissen und den Kosten der Ausbildung. Zusammen mit zumutbaren Leistungen der Eltern und allfälligen eigenen Mitteln des Bewerbers sollen die staatlichen Ausbildungsbeiträge die anerkannten Ausbildungs- und Lebenskosten decken (Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung). Der Vollzug der Verordnung obliegt der Stipendienkommission. Diese entscheidet im Rahmen des jährlichen Stipendienkredites über die Gewährung von Stipendien und setzt aufgrund der Bestimmungen der Verordnung die Ansätze fest. Sie stellt im Rahmen der Verordnung Verfahrensvorschriften auf (Art. 3 Abs. und Art. 4 Abs. 1 und 3 Verordnung). Die konkrete Berechnung von Stipendienansprüchen erfolgt nach den Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission vom 22. November 1983 (LB XIX, 227 ff). aufgrund des sog. Punktesystems. Die nach diesem System ermittelte Punktzahl, multipliziert mit einem Prozent der anerkannten Bildungskosten, ergibt das Stipendium. Bei der Berechnung werden die effektiven, vom Stipendiaten angegebenen Kosten bis zum Betrag der anerkannten Ausbildungskosten angerechnet (Art. 4 Abs. 2 und 3 Verfahrensvorschriften).
b) Im vorliegenden Fall ergibt die Anwendung des Punktesystems folgendes Resultat, wobei aufgrund von Art. 5 der Verfahrensvorschriften das relativ hohe Reineinkommen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen mit 116 Minuspunkten zu Buche schlägt: Basis (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) + 35 Punkte Einkommen und Vermögen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2) - 116 Punkte Geschwister/Kinder (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3)
- vor- und schulpflichtig (3 x 5) + 15 Punkte
- in Ausbildung (2 x 10) + 20 Punkte Ausbildungsjahr ab erfüllter Schulpflicht (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5) + 1 Punkt Total - 45 Punkte
c) Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12 Verfahrensvorschriften sieht sodann Abzüge bzw. Zuschläge für Sonderfälle vor, nämlich wenn beispielsweise mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung stehen. Die Abzüge bzw. Zuschläge können bis höchstens -/+ 20 Punkte betragen. Es ist nicht einzusehen und wurde von der Stipendienkommission auch nicht begründet, weshalb sie unter diesem Gesichtspunkt dem Umstand nicht Rechnung trug, dass von den sechs Kindern des Beschwerdeführers drei in Ausbildung stehen. Doch vermag diese Korrektur, selbst wenn der Spielraum vollständig ausgeschöpft wird, am negativen Entscheid insofern nichts zu ändern, als das so ermittelte Total der Punktezahl immer noch 25 Minuspunkte beträgt.
E. 4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Art. 5 der Verfahrensvorschriften vom Reineinkommen ausgeht, in welchem die Kinderzulagen enthalten seien. In der Tat wirkt sich dies bei sonst gleichen Lohnverhältnissen so aus, dass das Reineinkommen von Eltern mit mehreren Kindern höher ist, was in weniger Plusbzw. mehr Minuspunkten Ausdruck findet. Würde nun das Reineinkommen allein als Basis für die Ermittlung des Stipendienanspruchs genommen, würde dem Umstand der durch den Unterhalt der Kinder anfallenden Mehrkosten ungenügend Rechnung getragen, da der dadurch bedingte Mehraufwand ohne Zweifel die aus den Kinderzulagen resultierenden Mehreinnahmen übersteigt. Im Gegensatz zum steuerbaren Einkommen gibt nämlich das Reineinkommen nur unzureichend Auskunft über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Familie, während das steuerbare Einkommen die Anzahl der zu unterhaltenden Kinder sowie deren Ausbildungskosten durch angemessene Abzüge berücksichtigt. Dabei scheint nun aber der Beschwerdeführer zu übersehen, dass Art. 4 der Verfahrensvorschriften der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Familie mit mehreren Kindern durchaus, wenn auch auf andere Weise, Rechnung trägt, indem pro Kind im vor- und schulpflichtigen Alter je 5 Pluspunkte, bei in Ausbildung begriffenen Kindern je 10 Pluspunkte aufgerechnet werden. Sodann können Zuschläge für Sonderfälle, wie wenn mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung stehen, bis zu 20 Punkten gemacht werden. Würde man nun innerhalb des bestehenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen ausgehen, würde diesem Mehraufwand zweifach Rechnung getragen, was indessen fragwürdig wäre. Wollte man dem Umstand, dass eine Familie mehrere Kinder hat, von denen noch andere als der Stipendiat in Ausbildung begriffen sind, stärker Rechnung tragen, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt, wäre dies wohl sachgerechter über eine Änderung des Punktesystems, d.h. eine Anhebung der entsprechenden Punktezahlen zu erreichen. Dies ist aber letztlich eine (sozial-)politische Frage, die vom Gesetzgeber entschieden werden muss.
E. 5 a) Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf Art. 10 der Verfahrensvorschriften. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Berechnungsgrundlagen als Richtlinien aufzufassen sind und jede Anmeldung für ein Stipendium individuell und den Verhältnissen entsprechend behandelt werden soll: "Eine Anmeldung kann ausserhalb des Punktesystems behandelt werden, wenn aufgrund der aufgeführten Kriterien eine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums nicht möglich ist." Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzulegen, inwiefern die Kriterien der Verfahrensvorschriften in seinem Falle keine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums erlauben sollten. Auch wenn Art. 10 die Berechnungsgrundlagen "nur" als Richtlinien bezeichnet, so rechtfertigt es die Tatsache allein, dass aufgrund der allgemeinen Berechnungsgrundlagen in einem konkreten Fall kein Stipendium resultiert, noch nicht, auf eine individuelle Bemessung auszuweichen, ganz abgesehen davon, dass auch bei Anwendung von Art. 10 der Verfahrensvorschriften die Bemessung nach bestimmten Richtlinien und nicht einfach gefühlsmässig, willkürlich erfolgen dürfte.
b) Fraglich ist allerdings, ob die angeführten Kriterien dem Umstand ausreichend Rechnung tragen, dass eine auswärtige Ausbildung kostspielig ist oder ob dadurch die konkreten Verhältnisse nur unzureichend erfasst werden. Die blosse Verdoppelung der Punktezahl bei einem in Ausbildung begriffenen Kind gegenüber einem vorschulpflichtigen oder schulpflichtigen Kind mag dort angemessen sein, wo die Ausbildung in einem Externat absolviert werden kann, kaum aber, wo die Ausbildung auswärts erfolgen muss, wie dies beispielsweise bei Hochschulen der Fall ist (vgl. diesbezüglich den Regierungsratsbeschluss über die anerkannten Ausbildungskosten; LB XIX, 233 f.). Die Problematik des vorliegenden Falls liegt nun in erster Linie darin, dass die in Internaten stattfindende Ausbildung relativ kostenaufwendig ist. Die Rechnung sähe für den Beschwerdeführer zweifellos günstiger aus, wenn die drei Kinder beispielsweise das Gymnasium in Sarnen oder ein Seminar in Luzern besuchen würden, kämen doch dann die reinen Lebenshaltungskosten, die im Internat je Kind rund Fr. 5000.-- betragen, zweifellos erheblich tiefer zu stehen, so dass der Familie des Beschwerdeführers nach Deckung der Ausbildungskosten und Lebenskosten sicher mehr zur Verfügung stünde, als dies heute der Fall ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Stipendienkommission in unzulässiger Weise das Punktesystem gemäss Art. 4 Verfahrensvorschriften zur Anwendung brachte, ob sie nicht den tatsächlichen Ausbildungskosten der Kinder hätte Rechnung tragen müssen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Familie sei bei der Wahl der Ausbildungsstätte ihrer Kinder frei und dieses Wahlrecht dürfe durch die Stipendienordnung nicht eingeschränkt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird dieses Recht durch die Verfahrensvorschriften der Stipendienkommission bzw. durch deren Anwendung im vorliegenden Fall nicht eingeschränkt. So achtenswert nämlich die Gründe für eine Familie sein mögen, ihre Kinder in einer bestimmten Anstalt ausbilden und erziehen zu lassen, so wenig ist der Staat dazu verpflichtet, diese Sonderwünsche zu unterstützen, zu fördern. Die Nichtunterstützung einer relativ kostenintensiven Ausbildung kann jedenfalls solange nicht als Einschränkung der freien Wahl der Ausbildungsstätte betrachtet werden, als dieselbe Ausbildung unter zumutbaren Umständen kostengünstiger absolviert werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass das vorliegend zur Anwendung gelangende Punktesystem nicht einfach auf die tatsächlichen Kosten abstellt, sondern sich grundsätzlich daran orientiert, dass Ausbildungen, soweit dies möglich ist, in nahegelegenen Schulen und Instituten (und nicht Internaten) absolviert werden. Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn ein bestimmter Schultyp oder ein spezieller Ausbildungsgang nur an einem relativ weit entfernten Ort absolviert werden kann, so dass in Ausbildung begriffene Kinder gezwungen sind, während dieser Zeit ausserhalb des Elternhauses zu leben. Unter solchen Umständen würde die Punktezahl unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Verfahrensvorschriften den tatsächlichen Verhältnissen wohl nur ungenügend Rechnung tragen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Solange jedenfalls im Kanton selber oder, wie dies bei den Seminarien der Fall ist, im Nachbarkanton Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen, die ohne weiteres von zu Hause aus aufgesucht werden können und wo im konkreten Fall die angestrebte Ausbildung auch absolviert werden kann, ist der Staat nicht gehalten, den Besuch teurerer auswärtiger Schulen mit Stipendien zu unterstützen. Dass die kantonale Stipendienkommission in einem solchen Fall nicht vom Punktesystem abweicht, kann nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer reineinkommen ausbildungskosten stipendium familie verordnung frage einkommen berechnung ausserhalb begriff eltern verwaltungsgericht entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1989/90 Nr. 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1989/90 Nr. 37, S. 90: Art. 81 Abs. 1 KV; Art. 63 Abs. 1 GOG. Gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1). Es ist sachlich richtig, dass innerhalb des massgebenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen ausgegangen wird (Erw. 4). Art. 10 Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 22. November 1983. Eine Behandlung des Stipendiengesuches ausserhalb des Punktesystems ist nur vorgesehen, wenn eine Bemessung aufgrund der massgebenden Kriterien nicht möglich ist. Dies ist indessen nicht bereits dann der Fall, wenn aus der Berechnung kein Stipendium resultiert (Erw. 5a). Dadurch, dass die Stipendienordnung nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten berücksichtigt, schränkt sie die freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht ein (Erw. 5b). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 1989. Sachverhalt: Am 23. September 1988 stellte X Stipendiengesuche für seine drei Kinder, die auswärtige Seminarien bzw. Pensionatsschulen besuchen. Die jährlichen Ausbildungskosten belaufen sich je Kind auf rund Fr. 10000.--. Das Reineinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich nach Angaben der Gemeindesteuerverwaltung auf Fr. 84500.--, das Reinvermögen auf Fr. 64000.--. Im Januar 1989 teilte die kantonale Stipendienkommission X mit, dass gemäss den massgebenden Vorschriften für die Ausbildung seiner Kinder keine Stipendien zugesprochen werden könnten. In der Folge wandte sich X an den Regierungsrat. Insbesondere rügte er, dass die Stipendienkommission den Art. 10 der Verfahrensvorschriften nicht zur Anwendung gebracht habe. Danach seien nämlich die Berechnungsgrundlagen lediglich als Richtlinien aufzufassen. Jede Anmeldung für ein Stipendium sei individuell und den Verhältnissen entsprechend zu behandeln. Eine Anmeldung könne auch ausserhalb des Punktesystems behandelt werden. Die zur Anwendung gebrachten Richtlinien würden seiner Situation, da drei Kinder gleichzeitig auswärtige Institute besuchten, nicht gerecht. Die Verfahrensvorschriften seien in deren Grundkonzeption familienfeindlich, unsozial. Sie berücksichtigten die Kinderzahl überhaupt nicht und diskriminierten grössere Familien. So werde als Grundlage das Reineinkommen herangezogen, in welchem Kinderzulagen enthalten seien. Schliesslich beeinträchtige der Entscheid der kantonalen Stipendienkommission die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Aus den Erwägungen:
1. Als erstes stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls bei welcher Instanz Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission geführt werden kann. Das Schulgesetz, welches das Stipendienwesen in den Art. 66 f. regelt, sieht diesbezüglich keine Regelung vor. Eine Beantwortung dieser Frage kann aber auch weder der kantonsrätlichen Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 3. Februar 1972 (LB XIV, 14 ff). noch den Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vom 22. November 1983 (LB XIX, 227 ff). entnommen werden. Die Möglichkeit eines Weiterzugs von Entscheidungen der Stipendienkommission ist weder ausdrücklich vorgesehen noch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Beschwerde an den Regierungsrat unterliegen Entscheidungen der Departemente, Gemeinden und Korporationen (Art. 76 Abs. 2 Ziff. 5 KV). Demgegenüber obliegt dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 KV die Rechtsprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Art. 63 Abs. 1 GOG hält fest, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde zulässig ist, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Verwaltungsentscheid kein anderes Bundesrechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben ist. Bei der Stipendienkommission handelt es sich um eine vom Kantonsrat gewählte Behörde. Doch werden ihre Entscheidungen nicht als endgültig bezeichnet. Als Bundesrechtsmittel kommt nur die staatsrechtliche Beschwerde in Frage. Da auch kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist, können Entscheidungen der Stipendienkommission daher direkt an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. a) Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt grundsätzlich nach Massgabe der finanziellen Verhältnisse bzw. der wirtschaftlichen Lage der Eltern des Bewerbers oder des Bewerbers selber, seinen persönlichen Verhältnissen und den Kosten der Ausbildung. Zusammen mit zumutbaren Leistungen der Eltern und allfälligen eigenen Mitteln des Bewerbers sollen die staatlichen Ausbildungsbeiträge die anerkannten Ausbildungs- und Lebenskosten decken (Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 und 2 Verordnung). Der Vollzug der Verordnung obliegt der Stipendienkommission. Diese entscheidet im Rahmen des jährlichen Stipendienkredites über die Gewährung von Stipendien und setzt aufgrund der Bestimmungen der Verordnung die Ansätze fest. Sie stellt im Rahmen der Verordnung Verfahrensvorschriften auf (Art. 3 Abs. und Art. 4 Abs. 1 und 3 Verordnung). Die konkrete Berechnung von Stipendienansprüchen erfolgt nach den Verfahrensvorschriften der kantonalen Stipendienkommission vom 22. November 1983 (LB XIX, 227 ff). aufgrund des sog. Punktesystems. Die nach diesem System ermittelte Punktzahl, multipliziert mit einem Prozent der anerkannten Bildungskosten, ergibt das Stipendium. Bei der Berechnung werden die effektiven, vom Stipendiaten angegebenen Kosten bis zum Betrag der anerkannten Ausbildungskosten angerechnet (Art. 4 Abs. 2 und 3 Verfahrensvorschriften).
b) Im vorliegenden Fall ergibt die Anwendung des Punktesystems folgendes Resultat, wobei aufgrund von Art. 5 der Verfahrensvorschriften das relativ hohe Reineinkommen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen mit 116 Minuspunkten zu Buche schlägt: Basis (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1) + 35 Punkte Einkommen und Vermögen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2) - 116 Punkte Geschwister/Kinder (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3)
- vor- und schulpflichtig (3 x 5) + 15 Punkte
- in Ausbildung (2 x 10) + 20 Punkte Ausbildungsjahr ab erfüllter Schulpflicht (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5) + 1 Punkt Total - 45 Punkte
c) Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12 Verfahrensvorschriften sieht sodann Abzüge bzw. Zuschläge für Sonderfälle vor, nämlich wenn beispielsweise mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung stehen. Die Abzüge bzw. Zuschläge können bis höchstens -/+ 20 Punkte betragen. Es ist nicht einzusehen und wurde von der Stipendienkommission auch nicht begründet, weshalb sie unter diesem Gesichtspunkt dem Umstand nicht Rechnung trug, dass von den sechs Kindern des Beschwerdeführers drei in Ausbildung stehen. Doch vermag diese Korrektur, selbst wenn der Spielraum vollständig ausgeschöpft wird, am negativen Entscheid insofern nichts zu ändern, als das so ermittelte Total der Punktezahl immer noch 25 Minuspunkte beträgt.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Art. 5 der Verfahrensvorschriften vom Reineinkommen ausgeht, in welchem die Kinderzulagen enthalten seien. In der Tat wirkt sich dies bei sonst gleichen Lohnverhältnissen so aus, dass das Reineinkommen von Eltern mit mehreren Kindern höher ist, was in weniger Plusbzw. mehr Minuspunkten Ausdruck findet. Würde nun das Reineinkommen allein als Basis für die Ermittlung des Stipendienanspruchs genommen, würde dem Umstand der durch den Unterhalt der Kinder anfallenden Mehrkosten ungenügend Rechnung getragen, da der dadurch bedingte Mehraufwand ohne Zweifel die aus den Kinderzulagen resultierenden Mehreinnahmen übersteigt. Im Gegensatz zum steuerbaren Einkommen gibt nämlich das Reineinkommen nur unzureichend Auskunft über die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Familie, während das steuerbare Einkommen die Anzahl der zu unterhaltenden Kinder sowie deren Ausbildungskosten durch angemessene Abzüge berücksichtigt. Dabei scheint nun aber der Beschwerdeführer zu übersehen, dass Art. 4 der Verfahrensvorschriften der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Familie mit mehreren Kindern durchaus, wenn auch auf andere Weise, Rechnung trägt, indem pro Kind im vor- und schulpflichtigen Alter je 5 Pluspunkte, bei in Ausbildung begriffenen Kindern je 10 Pluspunkte aufgerechnet werden. Sodann können Zuschläge für Sonderfälle, wie wenn mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung stehen, bis zu 20 Punkten gemacht werden. Würde man nun innerhalb des bestehenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen ausgehen, würde diesem Mehraufwand zweifach Rechnung getragen, was indessen fragwürdig wäre. Wollte man dem Umstand, dass eine Familie mehrere Kinder hat, von denen noch andere als der Stipendiat in Ausbildung begriffen sind, stärker Rechnung tragen, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt, wäre dies wohl sachgerechter über eine Änderung des Punktesystems, d.h. eine Anhebung der entsprechenden Punktezahlen zu erreichen. Dies ist aber letztlich eine (sozial-)politische Frage, die vom Gesetzgeber entschieden werden muss.
5. a) Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf Art. 10 der Verfahrensvorschriften. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Berechnungsgrundlagen als Richtlinien aufzufassen sind und jede Anmeldung für ein Stipendium individuell und den Verhältnissen entsprechend behandelt werden soll: "Eine Anmeldung kann ausserhalb des Punktesystems behandelt werden, wenn aufgrund der aufgeführten Kriterien eine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums nicht möglich ist." Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht darzulegen, inwiefern die Kriterien der Verfahrensvorschriften in seinem Falle keine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums erlauben sollten. Auch wenn Art. 10 die Berechnungsgrundlagen "nur" als Richtlinien bezeichnet, so rechtfertigt es die Tatsache allein, dass aufgrund der allgemeinen Berechnungsgrundlagen in einem konkreten Fall kein Stipendium resultiert, noch nicht, auf eine individuelle Bemessung auszuweichen, ganz abgesehen davon, dass auch bei Anwendung von Art. 10 der Verfahrensvorschriften die Bemessung nach bestimmten Richtlinien und nicht einfach gefühlsmässig, willkürlich erfolgen dürfte.
b) Fraglich ist allerdings, ob die angeführten Kriterien dem Umstand ausreichend Rechnung tragen, dass eine auswärtige Ausbildung kostspielig ist oder ob dadurch die konkreten Verhältnisse nur unzureichend erfasst werden. Die blosse Verdoppelung der Punktezahl bei einem in Ausbildung begriffenen Kind gegenüber einem vorschulpflichtigen oder schulpflichtigen Kind mag dort angemessen sein, wo die Ausbildung in einem Externat absolviert werden kann, kaum aber, wo die Ausbildung auswärts erfolgen muss, wie dies beispielsweise bei Hochschulen der Fall ist (vgl. diesbezüglich den Regierungsratsbeschluss über die anerkannten Ausbildungskosten; LB XIX, 233 f.). Die Problematik des vorliegenden Falls liegt nun in erster Linie darin, dass die in Internaten stattfindende Ausbildung relativ kostenaufwendig ist. Die Rechnung sähe für den Beschwerdeführer zweifellos günstiger aus, wenn die drei Kinder beispielsweise das Gymnasium in Sarnen oder ein Seminar in Luzern besuchen würden, kämen doch dann die reinen Lebenshaltungskosten, die im Internat je Kind rund Fr. 5000.-- betragen, zweifellos erheblich tiefer zu stehen, so dass der Familie des Beschwerdeführers nach Deckung der Ausbildungskosten und Lebenskosten sicher mehr zur Verfügung stünde, als dies heute der Fall ist. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frage, ob die Stipendienkommission in unzulässiger Weise das Punktesystem gemäss Art. 4 Verfahrensvorschriften zur Anwendung brachte, ob sie nicht den tatsächlichen Ausbildungskosten der Kinder hätte Rechnung tragen müssen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Familie sei bei der Wahl der Ausbildungsstätte ihrer Kinder frei und dieses Wahlrecht dürfe durch die Stipendienordnung nicht eingeschränkt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird dieses Recht durch die Verfahrensvorschriften der Stipendienkommission bzw. durch deren Anwendung im vorliegenden Fall nicht eingeschränkt. So achtenswert nämlich die Gründe für eine Familie sein mögen, ihre Kinder in einer bestimmten Anstalt ausbilden und erziehen zu lassen, so wenig ist der Staat dazu verpflichtet, diese Sonderwünsche zu unterstützen, zu fördern. Die Nichtunterstützung einer relativ kostenintensiven Ausbildung kann jedenfalls solange nicht als Einschränkung der freien Wahl der Ausbildungsstätte betrachtet werden, als dieselbe Ausbildung unter zumutbaren Umständen kostengünstiger absolviert werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass das vorliegend zur Anwendung gelangende Punktesystem nicht einfach auf die tatsächlichen Kosten abstellt, sondern sich grundsätzlich daran orientiert, dass Ausbildungen, soweit dies möglich ist, in nahegelegenen Schulen und Instituten (und nicht Internaten) absolviert werden. Ein Sonderfall liegt dann vor, wenn ein bestimmter Schultyp oder ein spezieller Ausbildungsgang nur an einem relativ weit entfernten Ort absolviert werden kann, so dass in Ausbildung begriffene Kinder gezwungen sind, während dieser Zeit ausserhalb des Elternhauses zu leben. Unter solchen Umständen würde die Punktezahl unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Verfahrensvorschriften den tatsächlichen Verhältnissen wohl nur ungenügend Rechnung tragen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Solange jedenfalls im Kanton selber oder, wie dies bei den Seminarien der Fall ist, im Nachbarkanton Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen, die ohne weiteres von zu Hause aus aufgesucht werden können und wo im konkreten Fall die angestrebte Ausbildung auch absolviert werden kann, ist der Staat nicht gehalten, den Besuch teurerer auswärtiger Schulen mit Stipendien zu unterstützen. Dass die kantonale Stipendienkommission in einem solchen Fall nicht vom Punktesystem abweicht, kann nicht beanstandet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer reineinkommen ausbildungskosten stipendium familie verordnung frage einkommen berechnung ausserhalb begriff eltern verwaltungsgericht entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1989/90 Nr. 37